Als Whistleblowing ereignen sich international nun schon seit Jahrzehnten – zum Teil prominente und in
Medien stark vertretene – Fälle, in denen es Menschen mit Insiderwissen gelingt, Rechtsverletzungen mit beträchtlichem Schaden für die Allgemeinheit aufzudecken und durch ihr Aufdecken weiteren Schaden zu verhindern. Whistleblower:innen sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Gesundheits-, Umweltgefährdungen erlangt haben und diese Informationen weitergeben.
Bereits Ende 2019 ist die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgeber:innen in Kraft getreten. Nun hat Österreich ein HinweisgeberInnenschutzgesetz beschlossen.
Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeber:innen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern. Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten oder des öffentlichen Sektors. Es hat auch im Gesundheitswesen Bedeutung.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.
Quelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes (Link)
24.02.2023