Am 11. Dezember 2020 um 17 Uhr verkündete der Präsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) die Entscheidung betreffend der Strafbestimmungen „Tötung auf Verlangen“ und „Mitwirkung am Selbstmord“. Der VfGH hat auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zweier Schwerkranker, jene Bestimmung aufgehoben, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt. Die Entscheidung:

  • Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 des Strafgesetzbuches ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.
  • Der erste Tatbestand des § 78 StGB („Verleiten“ zum Suizid) ist hingegen nicht verfassungswidrig.
  • Die Anfechtung des § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) erwies sich als unzulässig und wurde daher zurückgewiesen.

Die Entscheidungsgründe als auch das Video der Verkündung der Entscheidung sind hier abrufbar.

Quelle:
Verfassungsgerichtshof (Link)


11.12.2020