Das aktuelle Sterbeverfügungsgesetz und auch Aspekte des Strafgesetzbuches (§§ 77, 78) waren Gegenstand von Beratungen beim Verfassungsgerichtshof (VfGH). Die Anträge wurden 2023 von einem Verein und vier Personen, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, eingebracht. Sie argumentierten unter anderem, durch die vorgeschriebenen „zeitraubenden und kostspieligen“ Formalitäten werde leidenden Menschen ein rascher, begleiteter und selbstbestimmter Tod unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter praktisch unmöglich gemacht.  

Nun hat der VfGH den Antragstellern in Teilen Recht gegeben und einzelne Bestimmungen des Sterbeverfügungsgesetzes als verfassungswidrig erachtet. Im Wesentlichen wurden die bestehenden Regelungen jedoch als verfassungskonform bewertet und nicht beanstandet.

Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Erneuerung der Sterbeverfügung 

Es ist nach Ansicht des VfGH sachlich nicht gerechtfertigt, dass als Folge der Unwirksamkeit der Sterbeverfügung unter allen Umständen nach einem Jahr die sterbewillige Person für die neuerliche Sterbeverfügung das gesamte im Gesetz vorgesehene, aufwändige Verfahren durchlaufen muss. Zur Beseitigung dieser Verfassungswidrigkeit hat der VfGH daher die Wortfolge „sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung“ in § 10 Abs. 2 StVfG als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft. 

Werbeverbot teilweise verfassungswidrig 

Das in § 12 Abs. 1 StVfG enthaltene Verbot der Werbung für die Hilfeleistung zur Selbsttötung ist nur insoweit verfassungskonform, als es sich auf das „Anpreisen“ bezieht. Es ist jedoch verfassungswidrig und verstößt gegen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK, dass das Gesetz auch unter Strafe stellt, wenn jemand die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf die Eignung anbietet oder ankündigt. Der VfGH hat daher die Wortfolge in § 12 Abs. 1 StVfG „anbietet, ankündigt oder“ als verfassungswidrig aufgehoben.

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Quelle:
Öst. Verfassungsgerichtshof (Link)

 


20.12.2024