In einer aktuellen Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Haftung eines Belegspitals für einen Kunstfehler eines Facharztes für Anästhesie zu prüfen. Dabei wurde ausgesprochen: “Lässt sich dem Vertrag zwischen dem Belegspital und dem Patienten nicht ausreichend klar entnehmen, welche konkreten Leistungen (mit Ausnahme der unmittelbaren Behandlung durch den Belegarzt) das Spital erbringt, haftet das Belegspital für allfällige Fehler des bei ihm angestellten Anästhesisten im Zuge der Operation durch den Belegarzt.”

OGH 23.2.2022, 3 Ob 224/21v

» Entscheidungszusammenfassung OGH

Quelle:
Oberster Gerichtshof (Link)


26.04.2022