Ein Rechtsfall wurde kürzlich beim Obersten Gerichtshof (OGH) geklärt: Nach einem Notruf um 2:00 traf eine Rettung mit Sanitätern bei der Wohnung der Klägerin ein. Die Sanitäter unterließen rechtswidrig und schuldhaft einen aufgrund des von der Klägerin erlittenen Schlaganfalls gebotenen Transport in ein Krankenhaus. Die Klägerin wurde erst gegen 8:00 Uhr morgens ins Spital gebracht. Wäre dies schon gegen 2:00 Uhr nachts geschehen, hätte sich ihr Zustand nur dann gebessert, wenn im Zeitraum von 4,5 Stunden nach dem Schlaganfall eine bestimmte Therapie durchgeführt worden wäre. Rein statistisch gibt es bei einem von vier Patienten Erfolgsaussichten, wenn man dieses Zeitfenster einhält. Im Idealfall kann es durch diese Behandlung zu einer vollständigen Heilung kommen, sie kann aber auch letal sein.

Der OGH sprach dazu aus: Unterließ der Rettungsdienst rechtswidrig und schuldhaft den rechtzeitigen Transport einer Schlaganfallpatientin in das Krankenhaus, besteht dennoch keine Haftung für die aus dem Schlaganfall weiter resultierenden Gesundheitsschäden, wenn nicht festgestellt werden kann, ob bei rechtzeitiger Einlieferung die einzig mögliche, aber von einer Risiko-Nutzen-Abwägung verschiedensten Faktoren abhängige Behandlung des Schlaganfalls durchgeführt worden wäre.

Im Ergebnis ist der Klägerin der Nachweis, dass ihre aus dem Schlaganfall resultierenden Folgen bei sofortiger Einlieferung in ein Spital hätten verhindert werden können, nicht gelungen.

Quelle:
OGH 26.7.2023, 9 Ob 69/22w 
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09.09.2023