Am 12.12.2024 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sein Erkenntnis zu den bestehenden Regeln des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) gefasst und ein paar Änderungen vorgenommen. Das in § 12 Absatz 1 StVfG enthaltene Verbot der Werbung für die Hilfeleistung zur Selbsttötung ist nur insoweit verfassungskonform, als es sich auf das „Anpreisen“ bezieht. Es ist jedoch verfassungswidrig und verstößt gegen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), dass das Gesetz auch unter Strafe stellt, wenn jemand die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf die Eignung anbietet oder ankündigt. Der VfGH hat daher die Wortfolge in § 12 Absatz 1 StVfG „anbietet, ankündigt oder“ als verfassungswidrig aufgehoben. Eine ausführliche Begründung finden Sie im Erkenntnis in den Randziffern 232-248.

VfGH-Erkenntnis_G_2272-2273_2023 (vom 12.12.2024)

Diese Aufhebung wurde nun schon kundgemacht und somit das Sterbeverfügungsgesetz abgeändert (Link).

 

Aktuell gültiger § 12 StVfG

(1) Es ist verboten, mit der Hilfeleistung zu werben. Das Werbeverbot umfasst Werbung, die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anpreist.

Es ist zulässig, eine sterbewillige Person auf die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen. (…)

 

Anpreisen der Hilfeleistung weiterhin verboten

Das Anpreisen der Hilfeleistung ist nach wie vor verboten. Als Hilfeleistung wird die physische Unterstützung der sterbewilligen Person bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen bezeichnet (Hinweis: Die ärztliche Aufklärung oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung ist keine Hilfeleistung). Das Anpreisen ist an einen unbestimmten Teilnehmerkreis gerichtet. Durch das Anpreisen wird der Zweck verfolgt, eine Beeinflussung für eine Sache zu erwirken; also Werbung für eine Sache zu machen. Dabei wird das sachlich notwendige Ausmaß einer bloßen Information in der Regel überschritten und werden üblicher Weise typische Marketingstrategien eingesetzt. Wer eine Hilfeleistung anpreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 30.000 (im Wiederholungsfall bis EUR 60.000) zu bestrafen (siehe dazu § 13 StVfG).
 

Erlaubte Information 

Es ist jedenfalls zulässig, eine sterbewillige Person auf die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung hinzuweisen. Seit Anfang 2025 ist es auch eindeutig erlaubt, eine (sachliche) Information darüber abzugeben, dass man als Person oder Institution eine Hilfeleistung bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme anbietet. Auch eine Ankündigung (z.B. auf Websites oder Folder) dieses Angebots zur Hilfeleistung ist rechtlich zulässig. Die Begründung des VfGH diesbezüglich: „Für Personen, welche auf die Inanspruchnahme der im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehenen Hilfe von Dritten angewiesen sein können, sind vielmehr derartige sachliche Hinweise vielfach notwendig, um letztlich die Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen zu können.“ 
 
Quellen:
Entscheidung VfGH (Link)
Sterbeverfügungsgesetz, aktuelle Fassung (Link)

03.01.2025