Im Rahmen der Covid-Impfstrategie wird nun stufenweise der Impfstoff für die Bevölkerung angeboten. Eine Impfung ist eine medizinische Maßnahme der Prophylaxe und unterliegt daher den gleichen Zustimmungsregeln wie gewöhnliche Heilbehandlungen:
- In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen.
- Für psychisch / kognitiv beeinträchtigte Personen kann ein gesetzlicher Vertreter mit entsprechendem Wirkungskreis (Medizin/Behandlungen) aktiviert sein (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter). Das Vorhandensein eines gesetzlichen Vertreters schließt die Entscheidungsfähigkeit der vertretenen Person in einzelnen Angelegenheiten nicht automatisch aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vertretene Person den Grund und die Bedeutung der Impfung verstehen, dazu einen Willen bilden und sich entsprechend verhalten kann. Es gilt der Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“.
- Kann durch eine Unterstützung die Entscheidungsfähigkeit der volljährigen Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung (Impfung) ausreichend.
- Ist die volljährige Person nicht entscheidungsfähig, bedarf es zur Impfung der Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Der Vertreter hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch indizierte Behandlung (also die empfohlende Covid-Impfung) wünscht.
- Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind auch einer im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähigen Person zu erläutern, soweit dies möglich und ihrem Wohl nicht abträglich ist.
- Kinder: Einwilligungen in medizinische Behandlungen (auch Impfungen) kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen (= ab dem 14. Geburtstag) vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
Quelle:
Kinder- und Erwachsenenschutzrecht (§§ 173, 252-254 ABGB)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Link)
28.12.2020