Die Verabreichung von Medikamenten ist dem Grunde nach eine ärztliche Tätigkeit. Das Berufsgesetz der Pflege (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, GuKG) erlaubt es aber den Pflegepersonen, im Einzelfall Medikamente zu verabreichen. Dabei ist je nach Qualifikationsstufe Unterschiedliches für dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger*innen (DGKP), Pflegefachassistent*innen (PFA) und Pflegeassistent*innen (PA) erlaubt. Ein Kurzüberblick:

I) Medikamentenkompetenz von DGKP

Für eine effektive Symptomkontrolle im Rahmen der Palliative Care werden Medikamente eingesetzt. DGKP haben im Rahmen der Medikationskompetenz – neben Ärzten selbst – die weitreichenstes Möglichkeiten. Ärzte können den DGKPs im Rahmen des § 15 GuKG die Verabreichung von Arzneimittel übertragen. Dies sowohl in der Dauertherapie (regelmäßig wiederkehrend, wiederholend) als auch im umschriebenen Einzelfall. Da der Gesetzgeber im § 15 GuKG den Begriff „Arzneimittel“ nicht näher ausformuliert oder einschränkt, sind alle Arzneimittel delegierbar, die gefahrlos durch den DGKP verabreicht werden können; sohin etwa auch suchtmittelhaltige oder sedierend wirkende Arzneimittel. Es obliegt dem Arzt zu entscheiden, ob und in welchen Fällen die Verabreichung bestimmter Arzneimittel an DGKP übertragbar sind.

Die Verantwortung betreffend der Anordnung trifft den Arzt, die Durchführungsverantwortung den DGKP. Soll etwa die Verabreichung stark schmerzlindernder oder sedierender Medikamente übertragen werden, so ist dies nur zulässig, wenn der DGKP auch die typischen Risken, die mit der Gabe des Medikaments verbunden sind, beherrschen kann. Bestünde aufgrund der vom Arzt verordneten Dosis die Gefahr, dass der Patient in eine Atemdepression oder eine Narkose „gleiten“ könnte, so hat der DGKP die Übernahme der Durchführung abzulehnen und dem Arzt rückzumelden. Eine kontinuierliche palliative Sedierungstherapie ist stets eine ärztliche Tätigkeit.

Zur Einzelfallmedikation: Im Hinblick auf die ärztliche Anordnung ist zu sagen, dass diesbezüglich nicht nur das „ob“, sondern auch das „wie“ der Leistung zu konkretisieren ist (OGH 10 Ob 2348/96h). Diesbezüglich ist die Anordnung des Arztes so zu treffen, dass eine Interpretation medizinischer Einschätzungen durch den Delegationsempfänger (z.B. Pflegepersonal) weitestgehend ausgeschlossen ist. Die Diagnose als auch die Indikation einer medizinische Leistung ist eine ärztliche Aufgabe. Die Vorgaben haben eindeutig und zweifelsfrei zu sein. Bei der Einzelfallmedikation (vormals „Bedarfsmedikation“) ist demnach ärztlich vorzugeben: Indikation, Medikament, Darreichungsform / Applikationsweg, Dosis, Tageszeit der Verabreichung, Tageshöchstdosis und Abstände zwischen einzelnen Gaben.

Im Hinblick auf die Indikation ist es für die Gesundheitsberufe hilfreich, sich vordergründig an einer Beschreibung des Verhaltens bzw. des Gesundheitszustandes (ggf. unter Zuhilfenahme medizinischer Apparate, Skalen) zu orientieren und nicht an einer Diagnose.

DGKP dürfen zur Verabreichung von Arzneimittel folgende Applikationswege verwenden: oral, nasal, transdermal (Haut / Schleimhaut), inhalativ, rektal, sublingual, subkutan, intrakutan, intramuskulär, intravenös, intraateriell, intrathekal, Plexuskatheter. Dabei sind sowohl Injektionen als auch Infusionen übertragbar. Handelt es sich bei der zu verabreichenden Substanz jedoch um kein Arzneimittel im rechtlichen Sinne, so ist die Verabreichung durch DGKP auch ohne Arztanordnung zulässig (etwa bei Bachblüten).

II) Medikationskompetenz von PFA und PA

PFA und PA sind zusammengefasst berechtigt zur

  • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und / oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln

Da die Applikationsformen für PFA und PA taxativ geregelt sind, fallen Tätigkeiten, die eine andere Applikationsform bedingen, nicht in den Tätigkeitsbereich der PFA / PA. So ist z.B. die subkutane Verabreichung einer NaCl-Lösung nicht gestattet; ebenso die intramuskuläre Verabreichung eines Adrenalin-Pens nach einem Wespenstich oder aber auch die Verabreichung eines Arzneimittels in das venöse System.

Der PFA hat im Hinblick auf das Infusionsmanagement noch eine weitere Kompetenz: „Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und / oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben“. Diese Kompetenz soll es dem PFA ermöglichen, dass er laufende Infusionen selbst abschließen und später (z.B. nach einer Pflegemaßnahme) wieder anschließen kann. Dabei ist er auch zum Spülen des periphervenösen Gefäßzuganges berechtigt, sofern dies im Rahmen der „Aufrechterhaltung der Durchgängigkeit“ erforderlich ist. Nicht davon erfasst ist jedoch die eigenständige Infusionstherapie durch den PFA.

III) Prozedere zur Delegation

Das Prozedere zur rechtlich korrekten Delegation wird hier nicht abgebildet. Für DGKP ergibt es sich aus dem § 15 GuKG, für PFA aus § 83a Absatz 4 GuKG und für PA aus § 83 Absatz 4 und 5 GuKG. Weitere Details dazu finden sich im Literaturhinweis.

Literaturhinweis:
Buch von M. Halmich, Recht in der Palliative Care (2019) € 32, Link
Buch von M. Halmich zum Recht für DGKP, PFA und PA in Ausbildung, € 20 bzw. € 22, Link


06.03.2020