In einer aktuellen Stellungnahme empfiehlt die Bioethikkommission vor dem Hintergrund der derzeitigen pandemischen Situation , Überlegungen in Richtung einer verpflichtenden Impfung nach § 17 Absatz 3 Epidemiegesetz 1950 als Voraussetzung für die Ausübung eines Pflege- oder Gesundheitsberufes in Betracht zu ziehen. Sie sieht die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme in der aktuellen Situation gegeben. Das Ziel, Infektionen mit COVID-19 gerade in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen möglichst zu verhindern, ist nach wie vor gegeben.

In der Stellungnahme unterstreicht die Bioethikkommission nochmals ihr Plädoyer an alle Personen, ihre Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 auch vor dem Hintergrund des Schutzes anderer Personen zu treffen. Ein Schutz jener Menschen, die sich aus medizinischen oder anderen zwingenden Gründen nicht impfen lassen können, ist ohne eine solche gesellschaftliche Solidarität nicht möglich. Gleichzeitig gebietet es das Solidaritätsprinzip auch, Menschen, die in der Pandemie bisher besonders hohe Lasten getragen haben – dazu gehören zweifellos Gesundheits- und Pflegekräfte – durch besondere Maßnahmen zu unterstützen.

Stellungnahme der Bioethikkommission zu Impfungen für Gesundheitspersonal (Mai 2021)

§ 17 Epidemiegesetz

Quelle:
Öst. Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt (Link)


18.07.2021