Im öst. Parlament läuft gerade eine Bürgerinitiative betreffend “Aufnahme der SanitäterInnen/NotfallsanitäterInnen der Rettungsorganisationen in das NSchG analog der Ausnahmebestimmung für Feuerwehren!” Sie kann hier eingesehen und unterstützt werden: Link
Für Arbeitnehmer:innen, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe des Gesetzes besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:
Hier geht es zum Nachtschwerarbeitsgesetz.
Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer:innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer:innen handelt. Dies gilt auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Nun soll diese Regelung auch für beruflich tätige Sanitäter:innen anwendbar werden.
Die Entwicklungen sind abzuwarten.
Quelle:
Öst. Parlament (Link)
18.05.2023