Im öst. Parlament läuft gerade eine Bürgerinitiative betreffend “Aufnahme der SanitäterInnen/NotfallsanitäterInnen der Rettungsorganisationen in das NSchG analog der Ausnahmebestimmung für Feuerwehren!” Sie kann hier eingesehen und unterstützt werden: Link

Für Arbeitnehmer:innen, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe des Gesetzes besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:

Hier geht es zum Nachtschwerarbeitsgesetz.

Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer:innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer:innen handelt. Dies gilt auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Nun soll diese Regelung auch für beruflich tätige Sanitäter:innen anwendbar werden.

Die Entwicklungen sind abzuwarten.

Quelle:
Öst. Parlament (Link)


18.05.2023