In Betreuungseinrichtungen unterliegen freiheitsbeschränkende Maßnahmen einer strengen Kontrolle. Dies ist Ausfluss des Grundrechts auf persönliche Freiheit. Einschränkungen dieses Rechts sind z.B. nach Maßgabe des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG) gerechtfertigt. Kürzlich widmete sich der Oberste Gerichtshof (OGH) der Frage, ob ein kurzfristiges Einsperren einer 9-jährigen Bewohnerin im Zimmer einer Betreuungseinrichtung als Freiheitsbeschränkung nach dem HeimAufG zu werten ist. Abzugrenzen ist dies von alterstypischen Beschränkung der Freiheit Minderjähiger, die nach § 3 Abs. 1a HeimAufG nicht als Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG gilt.

Der OGH bejahte jedoch das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung und begründete dies wie folgt: “Für die Alterstypizität ist als Orientierungshilfe darauf abzustellen, ob ein psychisch gesundes Kind von sorgsamen, verständigen Eltern in derselben Situation derselben Freiheitsbeschränkung unterworfen werden würde. Falls ja, liegt tendenziell eine alterstypische Maßnahme vor. Dazu gehören etwa Gitterbetten bei Säuglingen, das Angurten eines Kleinkindes im Kinderwagen oder das Festhalten eines Kleinkindes zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Entgegen der Ansicht der Einrichtungsleiter stellt das kurzzeitige Einsperren der damals neunjährigen Bewohnerin in ihrem Zimmer keine alterstypische Freiheitsbeschränkung dar, weil diese Maßnahme deutlich über eine bloße Erziehungsmaßnahme, wie etwa wenn ein Kind zum Hausaufgaben erledigen auf das Zimmer geschickt wird, hinausgeht.”

Sohin ist von einer Freiheitsbeschränkung auszugehen, welche nur dann gerechtfertigt (und demnach erlaubt) ist, wenn die Zulässigkeitskriterien nach §§ 4 ff. HeimAufG gegeben sind.

Quelle:
Judikat OGH 24.5.2023, 7 Ob 34/23k (Link)
Heimaufenthaltsgesetz (Link)


07.08.2023