Aufgrund einer Änderung der Suchtgiftverordnung ist es seit 1. Februar 2024 möglich, dass Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, auch für den Bedarf

  • in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder
  • im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes,
  • für die Arzneimittelbevorratung in einer Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen sowie
  • für den Bedarf einer ärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.

Die Verschreibung erfolgt demnach nicht mehr zwingend bezogen auf einen konkreten Patienten, sondern kann auch über die Institution bzw. die Ordination erfolgen. Dadurch soll eine rasche Patientenversorgung auch mit suchtmittelhaltigen Arzneimitteln erfolgen können.

Parallel mit der Änderung der Rechtslage seit 1.1.2024 in Bezug auf die Arznei- und Suchtmittelgebarung in Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung (Info dazu hier) sind nun wichtige Rechtslücken geschlossen worden.

Quelle:
Bundesgesetzblatt II Nr. 30/2024 (Link)


01.02.2024