Mit 1.7.2024 wurde in der Regelung des § 26a Abs. 1 Straßenverkehrsordnung der Rettungsdienst miteinbezogen. Die Lenker von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sind seither bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist,
- an Halte- und Parkverbote,
- an Geschwindigkeitsbeschränkungen,
- an ausgewählte Fahrverbote und
- an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden.
Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Begründung laut Initiativantrag: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sollen in Ausübung des Dienstes, auch wenn es sich nicht um eine Einsatzfahrt handelt, da die Verwendung der Warnsignale aus im Einsatz gelegenen Gründen nicht möglich ist, von den Ausnahmen des § 26a Abs. 1 StVO erfasst sein.
Quelle:
Straßenverkehrsordnung (Link)
Parlamentarische Vorarbeit und Dokumente zur Gesetzesänderung (Link)
21.08.2024